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Aktuelles aus Zwingenberg
Das Landratsamt Neckar-Odenwald-Kreis beschränkt die Ausübung des Gemeingebrauchs an oberirdischen Gewässern vom 14. Juli bis einschließlich 30. September 2025
Was bedeutet das?
Wegen der Niedrigwasserlage in unseren Bächen und Flüssen darf ab Montag, 14. Juli bis einschließlich Dienstag, 30. September 2025 kein Wasser mehr im Rahmen des ansonsten zugelassenen „Gemeingebrauchs“ aus den oberirdischen Gewässern im Neckar-Odenwald-Kreis, mit Ausnahme des Neckars, entnommen werden.
Generell bedarf jede Wasserentnahme aus dem Naturhaushalt einer wasserrechtlichen Erlaubnis. Eine Entnahme geringer Mengen aus Oberflächengewässern hingegen ist im Rahmen des sogenannten Gemeingebrauchs nach § 20 Absatz 1 Wassergesetz für Baden-Württemberg normalerweise in folgendem Umfang gestattet:
- Entnehmen von Wasser aus oberirdischen Gewässern durch Schöpfen mit Handgefäßen wie beispielsweise mit Gießkannen oder Eimern.
- Entnehmen geringer Mengen für die Landwirtschaft, die Forstwirtschaft oder den Gartenbau (einschließlich privater Gärten) auch mithilfe technischer Geräte (wie Pumpen, Vakuumfässern, Schläuchen).
In solchen extremen Trockenzeiten mit Niedrigwasser kann der Gemeingebrauch eingeschränkt werden. Davon hat die untere Wasserbehörde mit dem Wasserentnahmeverbot nun Gebrauch gemacht.
Das Entnahmeverbot gilt auch für Inhaber einer wasserrechtlichen Erlaubnis, sofern diese Erlaubnis eine Inhalts- oder Nebenbestimmung enthält, welche die Wasserentnahme in dem Zeitraum, in dem der Gemeingebrauch beschränkt ist, für unzulässig erklärt.
Aktuell ist das Entnehmen aus oberirdischen Gewässern durch Schöpfen mit Handgefäßen, Gießkannen oder ähnlichem (ohne Aufstauen des Gewässers!) durch Privatpersonen noch erlaubt. Es ist aber möglich, dass bei weiter anhaltender Wärme und fehlendem Niederschlag auch dieser Gemeingebrauch noch eingeschränkt werden muss.
Bitte machen Sie mit!
Wo immer möglich, macht es Sinn, Wasser einzusparen, egal ob es aus dem Wasserhahn, aus Brunnen oder aus dem Bach stammt. Bedenken Sie, dass auch das Wasser aus dem Wasserhahn vorher einem oberirdischen Gewässer oder dem Grundwasser entnommen wurde. Bei Niederschlägen wird empfohlen, diese mit entsprechenden Regenfässern, Zisternen oder Ähnlichem aufzufangen.
Was sind die Konsequenzen einer unerlaubten Wasserentnahme?
Das Landratsamt setzt in erster Linie auf die Einsicht der Wassernutzer. Unerlaubte Wasserentnahmen können aber mit Bußgeldern geahndet werden.
Landratsamt
Neckar-Odenwald-Kreis
Untere Wasserbehörde
Weitere Informationen
Wir sind für Sie da
Bürgermeisteramt
Alte Dorfstraße 8 | Tel.: 06263 45152 |
69439 Zwingenberg | Fax: 06263 45153 |
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Öffnungszeiten
Dienstag, Donnerstag |
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